Regeste
Betreibungsart (Art. 38ff. SchKG); Bauhandwerkerpfandrecht.
Betreibung auf Pfandverwertung kann erst eingeleitet werden, wenn das Bauhandwerkerpfandrecht definitiv im Grundbuch eingetragen ist. Vorher - wenn zur Sicherung des Pfandrechtsanspruchs erst die vorläufige Eintragung vorgemerkt ist - ist nur die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs zulässig.