Regeste
Art. 49 BdBSt; Art. 24 und 25 des Weinstatuts; Besteuerung von Weineinfuhrkontingenten.
Die Übertragung von Kontingenten unter wirtschaftlich verbundenen Personen ohne entsprechende Gegenleistung stellt aufgrund ihrer tatsächlichen Wirkungen eine nach Art. 49 Abs. 1 lit. b BdBSt steuerbare geldwerte Leistung dar.