Regeste
Übergang der vom Beauftragten erworbenen Rechte auf den Auftraggeber. Art. 401 OR.
1. Der Auftraggeber kann den Forderungsübergang auch dann beanspruchen, wenn seine Beziehungen zum Beauftragten von einem Vertrag beherrscht sind, der die Merkmale des fiduziarischen Rechtsgeschäfts aufweist und als solches bezeichnet wird (Erw. 5/6).
2. Die Regel, gemäss welcher der Auftraggeber die vom Beauftragten schon vor dem Forderungsübergang einkassierten Beträge nicht herausverlangen kann, ist nicht anwendbar, wenn das Geld einem speziellen Konto des Auftraggebers gutgeschrieben wurde und vom Vermögen des Beauftragten getrennt blieb (Erw. 7/8).