Regeste
Art. 4 BV; interkantonale Zuständigkeit beim Vollzug einer Freiheitsstrafe in einem andern als dem Urteilskanton.
Vereinbarung zwischen dem Urteils- und dem Vollzugskanton, dass für Entscheide über die Aushändigung von Druckschriften an eine bestimmte Strafgefangene die Behörden des Urteilskantons zuständig seien. Keine Verletzung von Art. 4 BV.