Regeste
Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern, vom 9. Juli 1869; BG betreffend die Auslieferung gegenüber dem Ausland, vom 22. Januar 1892 (AuslG.)
1. Anwendung des AuslG beim Bestehen eines Auslieferungsvertrages (Erw. 1).
2. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts in Auslieferungssachen (Erw. 2 Abs. 2).
3. Begriffe des sog. relativ-politischen Delikts und des reinen Militärvergehens (Erw. 2).
4. Auslieferung an Frankreich wegen eines Verbrechens, das nach französischem Recht mit dem Tode bestraft wird (Erw. 3).