Regeste
Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG: Über die Anrechnung von Einkünften und Vermögenswerten, auf die zur Erwirkung von Ergänzungsleistungen verzichtet worden ist.
Das Fehlen einer Rechtspflicht oder adäquater Gegenleistungen für den Verzicht auf Einkommen oder Vermögen erlaubt nicht ohne weiteres den Schluss auf eine Umgehungsabsicht, insbesondere dann nicht, wenn die unter der Herrschaft des ELG vorgenommene Verzichtshandlung die sicher ohne dolose Absicht begonnene Vermögensabtretung nur fortsetzt.