Regeste
Zuständigkeit des Richters des Unfallortes für Zivilklagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen, Art. 84 SVG.
Von Art. 84 SVG werden alle zivilrechtlichen Klagen erfasst, die ihren direkten Grund im Unfallgeschehen haben und nach haftpflichtrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen sind. Darunter fällt auch die Klage, mit der bereits bezahlter Schadenersatz wegen eines behaupteten Irrtums über die Rechtslage bei einem Unfall zurückgefordert wird.