Regeste
Art. 97 Abs. 3 StGB; Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Änderung der Qualifikation der Straftat.
Erging ein erstinstanzliches Urteil, so kann der zugrundeliegende Lebenssachverhalt (nicht die Tatqualifikation) nicht mehr verjähren. Erkannte das erstinstanzliche Gericht auf eine irrige Tatqualifikation und wird diese aufgehoben, beginnt die Verjährung nicht neu zu laufen (E. 1).