Regeste
Art. 90 SVG, Art. 1 StGB.
Erfassung von Rotlichtmissachtungen oder Geschwindigkeitsüberschreitungen durch automatische Kamera. Feststellungen darüber, wer das Fahrzeug geführt hat, sind tatsächlicher Natur und können daher mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht nicht angefochten werden.