Regeste
Übergangsrechtliche Behandlung der Anfechtungsklagen gemäss SchKG.
Hat die massgebende Pfändung bzw. die Konkurseröffnung nach dem 1. Januar 1997 stattgefunden, findet für die Anfechtungsklagen i.S.v. Art. 286-288 SchKG das neue Recht Anwendung.