Regeste
Gerichtsstand der Scheidungsklage (Art. 144 ZGB).
Nach dem neuen Eherecht ist die Ehefrau in gleicher Weise wie der Ehemann berechtigt, einen selbständigen Wohnsitz zu begründen. Wo sich der Wohnsitz eines Ehegatten befindet, beurteilt sich somit heute ausschliesslich nach Art. 23 ff. ZGB und nicht nach dem Ort der ehelichen Wohnung. Allerdings muss der Wille eines Ehegatten, den gemeinsamen ehelichen Wohnsitz aufzugeben und einen eigenen neuen Wohnsitz zu begründen, deutlich erkennbar geworden sein. In Zweifelsfällen ist daher der bisherige eheliche Wohnsitz nach wie vor als Wohnsitz des klagenden Ehegatten zu betrachten.