Regeste
Art. 18 Abs. 3 StGB; Verordnung des Bundesrates über die Unfallverhütung bei Sprengarbeiten vom 24. Dezember 1954.
Wer eine Aufgabe übernimmt, obschon ihm die fachlichen Voraussetzungen zu ihrer Bewältigung erkennbarerweise fehlen, handelt fahrlässig. Ein Vorgesetzter kann nicht die Vernachlässigung eigener Pflichten mit dem Hinweis auf das praktische Können seiner Untergebenen entschuldigen und sich der Verantwortung entziehen, wenn diese ihrerseits Fehler begehen.