Regeste
Art. 201 Abs. 2 StGB. Aktive Zuhälterei.
Diese Bestimmung verlangt nicht, dass der Zuhälter neben der eigennützigen Förderung der Unzucht sich auch im Sinne des Absatzes 1 ausbeuterisch unterhalten lasse. Eigennutz braucht nicht das ausschliessliche Motiv zu sein.