Regeste
Art. 38 Ziff. 2 und Art. 47 StGB ; bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug; Anordnung einer Schutzaufsicht.
Die Schutzaufsicht soll dem Betroffenen vor allem eine Hilfe sein. Bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist ihre Anordnung in weitem Umfang zulässig (E. 2b).