Regeste
Art. 191 Ziff. 2 StGB.
Unzüchtiges Reden fällt nicht unter den Begriff der unzüchtigen Handlung (Erw. 1).
Es kann aber unter Umständen als Versuch zu einer solchen Handlung oder als unzüchtige Belästigung im Sinne von Art. 205 StGB strafbar sein (Erw. 2).