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Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
Ob die verbüsste mehr als drei Monate dauernde Freiheitsstrafe auf eine oder mehrere Verurteilungen zurückgeht, ist unbeachtlich. Ausschlaggebend ist die Verbüssung in einem Zuge.
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Article: Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB