Regeste
Art. 10 AuslG; Verbot der Auslieferung wegen politischer Delikte.
1. Absolut politische Delikte stellen nur jene strafbaren Handlungen dar, die gegen die politische und soziale Organisation des Staates gerichtet sind und bei denen der Angriff auf den Staat zum objektiven Tatbestand gehört (E. 3b).
2. Wann liegt ein relativ politisches Delikt vor? (E. 3c.)
3. Die dem Einsprecher zur Last gelegten, in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen terroristischer Aktivitäten begangenen Straftaten stellen weder absolut noch relativ politische Delikte dar (E. 3b und c).