Regeste
Haftpflicht des Arztes, Genugtuung (Art. 49 OR).
1. Anspruch von nahen Angehörigen auf Genugtuung infolge Verletzung in den persönlichen Verhältnissen (E. 2).
2. Aufklärung des Patienten als Vertragspflicht des Arztes (E. 3).
3. Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs durch Mitverschulden eines Dritten? (E. 4).