Regeste
Art. 86 Abs. 2 und Art. 87 OG ; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges.
Wer darauf verzichtet hat, einen unterinstanzlichen kantonalen Entscheid an die kantonale Rechtsmittelbehörde weiterzuziehen, kann diesen Entscheid - soweit das OG die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges vorschreibt - auch nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten.