Regeste
Eheliches Güterrecht, Art. 178 ff. ZGB. Fall, in welchem die nach Art. 19 NAG dem schweizerischen Recht unterworfenen Parteien einen Güterstand des ausländischen Rechts vereinbart haben.
1. In einem solchen Falle gilt grundsätzlich derjenige Güterstand des schweizerischen Rechts als vereinbart, dem der ausländische am meisten gleicht (Erw. 5).
2. Gütertrennung des französischen Rechts, verbunden mit einer Errungenschaftsgesellschaft (société d'acquêts). Umdeutung eines solchen Güterstandes in eine Gütertrennung nach schweizerischem Recht, verbunden mit einer Errungenschaftsgemeinschaft: Zulässigkeit dieser Umdeutung im vorliegenden Falle (Erw. 6).