Regeste
Art. 27 Ziff. 3 Abs. 1 StGB.
Der verantwortliche Redaktor, der durch seine Auskunftsverweigerung den Verletzten zwingt, die subsidiäre Haftung des Redaktors geltend zu machen, verwirkt das Recht, sich nachträglich dieser Haftung zu entziehen, wenn der Verfasser nach Einleitung der Strafverfolgung bekannt wird.
Art. 16 Abs. 1 OG findet nur Anwendung, wenn es sich um Entscheide einer Abteilung oder des Plenums des Bundesgerichtes handelt, die nach der Neuorganisation der Bundesrechtspflege vom 6. Oktober 1911 ergangen sind.