Regeste
Art. 173 und Art. 178 Abs. 1 i.V.m. Art. 98 lit. a StGB; üble Nachrede begangen durch einen im Internet publizierten Text, Verfolgungsverjährung.
Die üble Nachrede, begangen durch eine ehrverletzende Äusserung in einem Blog auf einer Internetseite, ist ein Zustandsdelikt (E. 2.3-2.6).
Die Verfolgungsverjährung beginnt mit der Publikation (E. 2.7).