Regeste
Art. 46 Abs. 2 und Art. 53 SchKG ; Art. 647 und 932 Abs. 2 OR ; Betreibungsort bei Sitzverlegung.
Nach der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) wird die Sitzverlegung der Aktiengesellschaft gegenüber dem Betreibungsamt am Werktag nach der Publikation im SHAB wirksam (E. 3).