Regeste
Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 UVG ; Art. 134 Abs. 3 UVV; freiwillige Unfallversicherung.
Im Bereich der freiwilligen Unfallversicherung steht es den Versicherern nicht frei, den Bewerbern den Vertragsabschluss ohne jegliche Begründung zu verweigern. Nur in im Sinne von Art. 134 Abs. 3 UVV begründeten Fällen können sie den Abschluss der beantragten Versicherung ablehnen (E. 5.4).