Regeste
Art. 694 Abs. 1 ZGB; Verweigerung des Notwegrechts.
Der Eigentümer, der Lage und Begrenzung seiner Parzelle selber festlegt und insoweit bewusst auf einen genügenden Weg auf eine öffentliche Strasse verzichtet, kann keinen Notweg beanspruchen (E. 4).