Regeste a
Internationales Privatrecht; Anknüpfung der Anweisung (Art. 117 IPRG).
Bei der Anweisung ist, vorbehältlich einer Rechtswahl, die Leistung des Angewiesenen als charakteristisch zu betrachten, und zwar sowohl im Verhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen wie auch im Verhältnis zwischen dem Angewiesenen und dem Anweisungsempfänger (E. 4).
Regeste b
Gültigkeit der Stornierung einer Banküberweisung.
Die Banküberweisung ist als Anweisung im Sinne des Art. 466 OR zu qualifizieren (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5.1).
Die Anweisung ist die Verbindung von zwei Willensäusserungen des Anweisenden (E. 5.2).
Das von den Banken zur Identifizierung des wirtschaftlich an den von ihren Klienten hinterlegten Werten Berechtigten verwendete Formular ("Formular A") entfaltet keinerlei privatrechtliche Wirkung (E. 5.3.1).
Ist eine Banküberweisung ohne gültigen Rechtsgrund vorgenommen worden (E. 5.3.5), steht der Bank ein Recht auf Stornierung zu, falls sich der von ihr gutgeschriebene Betrag noch auf dem Konto ihres Klienten befindet (E. 5.3.6).