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Art. 15 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 2 UVG : Nominallohnentwicklung.
Bei der Anpassung an die Lohnentwicklung ist nach Geschlechtern zu differenzieren, d.h., es ist auf den Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen.
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Art. 15 Abs. 2 und