Regeste
Art. 65 StGB. Strafmilderung bei auf Gefängnis und Busse lautender Strafdrohung.
In Fällen, in denen in einem Straftatbestand kumulativ Gefängnis und Busse angedroht werden, darf bei Vorliegen eines gemäss Art. 65 StGB zu berücksichtigenden Strafmilderungsgrundes auf die Ausfällung einer Busse nicht verzichtet werden.