Regeste
Handels- und Gewerbefreiheit; Legitimation; (Art. 31 BV und 88 OG).
Der Ausländer kann sich auf die Handels- und Gewerbefreiheit berufen, soweit er nicht gerade wegen seiner Ausländerqualität besonderen wirtschaftspolizeilichen Einschränkungen unterworfen ist (Präzisierung der Rechtsprechung).