Regeste
Art. 3 Abs. 1 ELG: Anrechenbares Einkommen des Teilhabers einer Kollektivgesellschaft.
Für die Berechnung der von ihm beanspruchten Ergänzungsleistung ist grundsätzlich nicht nur der Betrag seiner Bezüge, sondern auch sein Anteil am Gesellschaftsgewinn und -verlust massgebend.