Regeste
Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung. BG vom 16. März 1955.
1. Notwendigkeit von Schutzvorkehren, wenn der Hauseigentümer Heizöl in der Nähe eines der Versorgung der Bevölkerung dienenden Grundwasserstromes lagert (Erw. 3).
2. Wahl der Sicherheitsmassnahmen; Tragweite einer von der kantonalen Behörde im Verfahren vor Bundesgericht abgegebenen Erklärung (Erw. 4).
3. Vorbehalt künftiger Massnahmen, die den Gewässerschutz besser gewährleisten würden (Erw. 5).