Regeste
1. Zusammenfassung der jüngsten Rechtsprechung zum Begriff der Unparteilichkeit (E. 2a).
2. Das Bündner Ehrverletzungsstrafverfahren, in dem die gleiche Person die Untersuchung leitet, über die Überweisung an den Strafrichter entscheidet und dem Gericht als Präsident vorsitzt, genügt unter objektivem Gesichtspunkt der notwendigen Unbefangenheit nicht (E. 2b).