Regeste
Viehkauf; Art. 198 und Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR .
1. Das Erfordernis der Schriftform für Gewährleistungsversprechen gemäss Art. 198 OR gilt jedenfalls dann, wenn der Käufer eine Aktiengesellschaft ist, die gewerbsmässig Vieh kauft (E. 2).
2. Die alternative Konkurrenz des Gewährleistungsanspruchs wegen Mängeln der Kaufsache mit dem Anspruch aus einseitiger Unverbindlichkeit des Vertrages wegen Grundlagenirrtums ist beim Viehkauf grundsätzlich ausgeschlossen (E. 3, Bestätigung der Rechtsprechung).