Regeste
Art. 6 AHVG, Art. 22 ff. AHVV.
Für die Festsetzung der Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber muss grundsätzlich das durch die Art. 22 ff. AHVV festgelegte Verfahren angewendet werden (Präzisierung der Rechtsprechung).