Regeste
Art. 5 Ziff. 3 EMRK.
Ein bereits in Haft befindlicher Beschuldigter muss nach Anklageerhebung dem zuständigen Richter für die Anordnung der Sicherheitshaft nicht erneut vorgeführt werden.
document entier:
résumé partiel:
allemand
français
italien
Article: Art. 5 Ziff. 3 EMRK