Regeste
Art. 125 StGB.
Bei Unterlassungsdelikten ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Täters und dem Erfolg zu bejahen, wenn die vom Täter erwartete, jedoch tatsächlich unterlassene Handlung mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit den Erfolg abgewendet hätte.