Regeste
Art. 1185 OR findet keine Anwendung auf Seilbahnunternehmen, welche für die Einberufung einer Versammlung der Anleihensgläubiger das gewöhnliche Verfahren von Art. 1165 ff. OR befolgen müssen.
document entier
regeste:
allemand
français
italien
Article: Art. 1185 OR, Art. 1165 ff. OR