Regeste
Stiftungsaufsicht, Art. 84 Abs. 2 ZGB.
1. Umfang der Aufsichtskompetenz nach Art. 84 Abs. 2 ZGB (Erw. 3).
2. Der Ort des Sitzes einer Stiftung ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nicht allein entscheidend (Erw. 4).