Regeste
Art. 186, Art. 28 Abs. 1 StGB .
Beim Hausfriedensbruch in Mietwohnungen steht das Strafantragsrecht einzig dem Mieter zu, nicht auch Personen, die bloss zur Ausübung des Hausrechtes befugt sind (Erw. 1).
Hausfriedensbruch kann schon dadurch begangen werden, dass der Täter durch Einklemmen seines Schuhs zwischen Türe und Schwelle den Berechtigten am Schliessen der Türe verhindert (Erw. 2).