Regeste
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Grundbuchsachen.
Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 99 Ziff. I lit. c) OG unterliegen nur die Entscheidungen der kantonalen Aufsichtsbehörden in den in Art. 956 Abs. 2 ZGB angeführten Angelegenheiten.