99 V 43
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Chapeau
99 V 43
14. Auszug aus dem Urteil vom 24. Jannar 1973 i.S. Rossi gegen Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
Regeste
S'agissant d'évaluer l'invalidité de personnes qui, avant d'en être affectées, exerçaient une activité lucrative à titre principal, l'entrave qu'elle subissent dans l'accomplissement de leurs travaux habituels non rémunérés n'entre pas en ligne de compte (pas d'application cumulative des art. 28 et 5 al. 1 LAI ).
Aus den Erwägungen:
Nach der neuesten Rechtsprechung muss die Erwerbstätigkeit, die eine hauptsächlich im eigenen Haushalt und mit der Kindererziehung beschäftigte Versicherte für Drittpersonen ausübt, bei der Invaliditätsschätzung nach der spezifischen Methode des Art. 27 IVV angemessen berücksichtigt werden, sofern die erwerbliche Betätigung zum Aufgabenbereich der betreffenden Hausfrau gehört. Dies trifft dann zu, wenn das Erwerbseinkommen, welches die Versicherte ohne Invalidität wahrscheinlich erzielen würde, einen wesentlichen Teil des
BGE 99 V 43 S. 44
gesamten Familieneinkommens bildet (Urteil vom 25. Oktober 1972 i.S. Schönauer [BGE 98 V 259 ]).Heute vertritt das Bundesamt die Auffassung, dass bei einer bis zur Invalidierung vorwiegend erwerbstätig gewesenen Hausfrau, deren Rentenanspruch nach Art. 28 IVG beurteilt werden muss, die Behinderung in der Besorgung des Haushalts bei der Invaliditätsschätzung angemessen zu berücksichtigen sei. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Während es im Urteil Schönauer lediglich darum ging, den Aufgabenbereich der Hausfrau im Sinn des Art. 27 Abs. 1 IVV genauer zu umschreiben, bedeutet das vom Bundesamt verfochtene neue Postulat einen Eingriff in die Praxis, wonach ein Versicherter nicht gleichzeitig als Erwerbstätiger und als Nichterwerbstätiger behandelt werden darf. Die angemessene Mitberücksichtigung nichterwerblicher Nebenaufgaben lässt sich bei der Invaliditätsschätzung nach Art. 28 IVG mit der geltenden Regelung des - gesetzmässigen - Art. 27 IVV nicht vereinbaren, jedenfalls solange der Bundesrat auf Grund von Art. 28 Abs. 3 IVG nichts anderes vorschreibt. Demzufolge ist an der geltenden Praxis festzuhalten.