Regeste
Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG; Art. 12 Abs. 1 ELV; Mietwert der selbstbewohnten Liegenschaft als anrechenbare Einnahme.
EL-rechtlich als Einkommen anzurechnen ist nicht der gekürzte steuerliche Mietwert einer selbstbewohnten Liegenschaft, sondern der nach Massgabe des kantonalen Steuerrechts (subsidiär: nach DBG) ermittelte ungekürzte Mietwert (E. 2.2, 3 und 4).
Der Verweis in Art. 12 Abs. 1 ELV umfasst nur die steuerrechtlichen Grundsätze, nicht aber die - teilweise erheblich differierenden - kantonalen Regelungen bezüglich der prozentualen Besteuerung (E. 4).