Regeste
Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG.
Nach dieser Bestimmung macht sich beim Nachweis einer entsprechenden Menge auch derjenige strafbar, der lediglich einem Abnehmer Betäubungsmittel abgibt und weiss, dass dieser seinerseits wiederum nur einen bestimmten, kleineren Personenkreis beliefert.