Regeste
Art. 19 Ziff. 4 BetmG, Art. 100bis Ziff. 1 StGB.
1. Sind die Voraussetzungen des Art. 19 Ziff. 4 BetmG gegeben, so ist nicht mehr zu prüfen, ob das Recht des ausländischen Begehungsortes milder wäre (E. 1).
2. Die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt darf abgelehnt werden, wenn nach den Umständen, insbesondere bei völliger Einsichtslosigkeit in die Schwere der begangenen Verbrechen, ernsthaft daran zu zweifeln ist, dass der Täter durch eine Nacherziehung gebessert werden könnte (E. 2).