Regeste
Art. 17 Abs. 1 ZPO; Gerichtsstandsvereinbarung, Culpa in contrahendo.
Grundsätze der Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung (E. 5).
Unmöglichkeit, den tatsächlichen übereinstimmenden Parteiwillen festzustellen (E. 6).
Objektivierte Auslegung der von den Parteien abgeschlossenen Gerichtsstandsvereinbarungen. Eine Gerichtsstandsvereinbarung, die alle Ansprüche aus den Geschäftsbeziehungen der Parteien erfasst, ist unwirksam. Beschränkt sich eine Gerichtsstandsklausel in einem gekündigten Vertrag hingegen auf Auseinandersetzungen über dessen Zustandekommen und Auflösung sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten, so bezieht sie sich nicht auch auf Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nichtzustandekommen eines neuen Vertrags (E. 7).