Regeste
Fabrikmarken. Art. 6 Abs. 1 MSchG; Verwechslungsgefahr zwischen Marken pharmazeutischer Produkte.
Bei pharmazeutischen Produkten, die grundsätzlich rezeptpflichtig sind, aber vom Konsumenten in der Praxis ohne ausserordentliche Schwirigkeiten erworben werden können, beurteilt sich die Verwechslungsgefahr nach der Aufmerksamkeit des breiten Publikums.