Regeste
Anfechtung der Ehelichkeit, Art. 253 ff. ZGB.
1. Neben der Klage auf Unehelicherklärung gemäss Art. 253 ff. ist kein Raum für eine Klage auf blosse Feststellung der Unehelichkeit des Kindes (oder der Unmöglichkeit der Vaterschaft des Ehemannes). Ein bloss irrtümlich als Feststellungsklage formuliertes, aber zweifellos als Anfechtungsklage schlechthin gemäss Art. 253 gemeintes Rechtsbegehren ist im letztern Sinne anhandzunehmen.
2. Nachweis der Unmöglichkeit nach Art. 254 durch Beweis der Zeugungsunfähigkeit und auf Grund der Bluteigenschaften.