Regeste
1. Der Entscheid, durch den ein Wegrecht zugesprochen und die Linienführung festgelegt, hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigung jedoch nur der Fortgang des Verfahrens geordnet wird, stellt keinen Endentscheid dar (E. 2).
2. Auf die gestützt auf Art. 50 OG gegen einen solchen Entscheid erhobene Berufung ist grundsätzlich nicht einzutreten (E. 3).