Regeste
Verteilung der Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (Art. 32d USG).
Grundsätze der Kostenverteilung (E. 3) und der Beweisführung (E. 4.1); es gilt der Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 4.1.2).
Das Verwaltungsgericht durfte die ehemalige Chemie-Fabrik als Deponiebetreiberin und damit als Verhaltensverursacherin qualifizieren (E. 4.2) und das Vorhandensein weiterer Verhaltensstörer verneinen (E. 5.1).
Die Verhaltensverursacherin trägt auch den Anteil der Zustandsverantwortlichen (Eigentümerin belasteter Parzellen), die sich gemäss Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG von der Haftung befreien konnte (E. 5.2).
Die Erben, welche die Erbschaft in Kenntnis des Sanierungsbedarfs der Parzelle angenommen haben, haften als Zustandsverantwortliche ohne Befreiungsmöglichkeit (E. 6.2). Dies gilt auch, wenn das Kostenverteilungsverfahren schon vom Erblasser eingeleitet wurde und sich dieser von der Haftung hätte befreien können (E. 6.3).