Regeste
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln beim Gegendarstellungsrecht (Art. 28l Abs. 4 ZGB).
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bezieht sich nur auf die Anordnung einer Gegendarstellung, nicht jedoch auf die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung.